Satzung des Männerturnvereins von 1896 Lauenstein e.V.

A: NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

§ 1

Der im Jahre 1896 in Lauenstein gegründete Männerturnverein führt den Namen:

M.T.V. von 1896 Lauenstein e.V.

Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., Sitz Hannover, sowie seiner Fachverbände.

Die Vereinsfarben sind blau-rot.

Der Verein hat seinen Sitz in Salzhemmendorf, OT Lauenstein, und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hameln eingetragen werden. Der Verein führt den Zusatz e.V. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein will auf der Grundlage des Amateursports und der Gemeinnützigkeit Leibesübungen betreiben und durch geistigseelische Betreuung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, die Gesundheit fördern und den Gemeinsinn wecken.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung sportlicher Ausbildung der Mitglieder und Teilnahme an Punktspielen und Wettkämpfen. Weiterhin durch die Errichtung und Erhaltung der sportlichen Anlagen. Es sollen kameradschaftliche und freundschaftliche Beziehungen unter den Mitgliedern und zu anderen Vereinen gepflegt werden.

Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


B: MITGLIEDSCHAFT

§ 2

Der Verein besteht aus mindestens 7 (sieben) Mitgliedern.

Die Mitglieder können sein:

  • a) aktive Mitglieder
  • b) passive Mitglieder (fördernde Mitglieder)
  • c) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
  • d) Ehrenmitglieder

§ 3

Jede unbescholtene Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Das Aufnahmeformular muss eigenhändig unterschrieben sein.

Bei Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Zustimmungserklärung durch die Erziehungsberechtigten als Einwilligungserklärung erforderlich.

Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die ordentliche Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §21 – 79 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Es besitzt unbeschränktes Stimm- und Wahlrecht, soweit §7 nicht entgegen steht.

§ 4

Bei Eintritt in den Verein wird ein Eintrittsgeld erhoben. Die Höhe des Eintrittsgeldes wird vom Vorstand festgelegt.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt

  • a) durch den Tod
  • b) durch Austritt aus dem Verein
  • c) durch Ausschließung

Die Austrittserklärung ist durch Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
  2. wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens
  3. wegen Nichtzahlung von 6 (sechs) Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein. Es bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben. Bei Ausschluss von Mitgliedern bis zum 18. Lebensjahr erfolgt der Ausschluss unter Benachrichtigung an die Erziehungsberechtigten.

§ 6

Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung bzw. eine für diesen Zweck einberufene Versammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der fördernden Mitglieder ist unbeschränkt und wird nach eigener Willenerklärung dieser Mitglieder erhoben. Der Mitgliedsbeitrag soll aber nicht niedriger als der normal beschlossene Beitrag sein. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.

Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld. Bei dreimonatigem Rückstand erfolgt eine Mahnung unter Erhebung einer Schreibgebühr von DM 1,00 und Porto. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

§ 8

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Sparten des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der betreffenden Spartenleiter ist Folge zu leisten. Die Mitglieder sind durch den Verein gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern. Der Verein kann für irgendwelche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltung eintretende Unfälle nicht verantwortlich gemacht werden.


C: STRAFEN

§ 9

Mitglieder, welche gegen die Satzungen, gegen Sitte und gegen Anstand in den Mitglieds- und Generalversammlungen und auf allen vom Verein veranstalteten Festlichkeiten verstoßen, als auch solche Mitglieder, die sportlichen Veranstaltungen, an denen sie teilnehmen sollen, unentschuldigt fernbleiben oder ohne besondere Erlaubnis in anderen Vereinen sportlich tätig sind, können mit einer Buße belegt werden.

Die Höhe der Buße bestimmt der Vorstand. Entschuldigungen sind nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig dem Vorstand bzw. dem betreffenden Spartenleiter oder Jugendleiter mitgeteilt werden.

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Bußen über die Mitglieder zu verhängen:

  1. Verweis
  2. Geldbuße bis zu DM 100,-
  3. Disqualifikation bis zu einem Jahr
  4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen und Geräte
  5. Ausschluss aus dem Verein

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.


D: VERMÖGEN

§ 10

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.


E: ORGANE DES VEREINS

§ 11

Organe des Vereins sind:

  • a) die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung)
  • b) die Mitgliederversammlung
  • c) der Vorstand

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Jede General- und Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Schriftführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Die Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  • a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes
  • b) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie der Leitung der einzelnen Sparten findet alle zwei Jahre statt. Gleiches Stimmrecht haben alle aktiven und passiven sowie Ehrenmitglieder. Mitglieder, die drei Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind und Jugendliche unter 18 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.

Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.


F: LEITUNG DES VEREINS

§ 12

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem 3. Vorsitzenden
  4. dem Kassenwart
  5. dem Geschäftsführer
  6. dem Gesamtjugendleiter
  7. dem Spartenleiter Fußball
  8. dem Jugendleiter Fußball
  9. dem Spartenleiter Tanzen
  10. dem Spartenleiter Tischtennis
  11. dem Spartenleiter Turnen

Vorstand gemäß § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart.

Der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende

§ 13

In der Generalversammlung leitet nach Möglichkeit das älteste anwesende Mitglied die Neuwahl des 1. Vorsitzenden. Der Wahlleiter wird aus der Versammlung vorgeschlagen und gewählt.

§ 14

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

  • a) die Bewilligung von Ausgaben
  • b) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen
  • c) die Berufung von Betreuern und Ausschüssen
  • d) die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern
  • e) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

§ 14a

Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstands entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen eine Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 15

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins betreffen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in besonderen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer erteilt werden. Kreditaufnahme -soweit das Vereinsvermögen überschritten wird- darf nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen.

§ 16

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes dieses beantragt.

Sämtliche Veranstaltungen der Sparten müssen vom Vorstand genehmigt werden. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Sparten. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§ 17

Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen – nach Anhörung des Kassierers – der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§ 18

Dem Jugendleiter, den Spartenleitern und allen mit einem besonderen Auftrag betrauten Mitgliedern obliegt die Erfüllung der Aufgabe, die sich aus Ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§ 19

Soweit die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von den Spartenversammlungen zu wählen sind (z.B. Jugendausschuss, Fußballausschuss, Turnausschuss). Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse bzw. Mitglieder zu bestimmen.

§ 20

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

§ 21

Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als solchem und nicht den einzelnen Mitgliedern. Bei Auflösung einer Sparte dürfen die Sportgeräte nicht veräußert werden.

Trennt sich eine Sparte von dem Stammverein, so verbleiben die Geräte beim Stammverein.

§ 22

Streitigkeiten innerhalb des Vereins werden vom Vorstand geregelt.

§ 23

Beiträge und alle übrigen Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen sowie Spenden dienen zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, Ergänzung und Instandhaltung der Sportgeräte und Anlagen.

§ 24

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluß des Vorstands ein Aufwandsersatz für solche Aufwendungen vergütet werden, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto und Telefon.

§ 25

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 26

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Hauptversammlung für diesen Antrag stimmen. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Salzhemmendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 27

Vorstehende Satzungen gelten in Verbindung mit den Satzungen der Sportjugend im Landessportbund Niedersachsen und ihren Untergliederungen sinngemäß auch für die Jugendlichen.

§ 28

Änderungen der Satzung und Namensänderungen einschließlich der Änderung des Zweckes des Vereins können nur erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Hauptversammlung für diesen Antrag stimmen.

Lauenstein, den 19. März 2010

Männerturnverein von 1896 Lauenstein e.V.

 

Unter dem folgenden Link kann eine PDF-Version der aktuellen Vereinssatzung aus 2010 heruntergeladen werden: Satzung MTV Lauenstein 2010